Die DELTOTON GmbH hat gemeinsam mit Experten Strategien entwickelt, die ihren Anlegern die attraktiven Wertschöpfungsbereiche Private Equity und Immobilien Investments zugänglich machen.
Für institutionelle Anleger, wie zum Beispiel Pensions-Fonds, Versicherungen oder Banken, sind Unternehmensbeteiligungen und Immobilien ein fester Bestandteil in ihrem diversifiziert ausgerichteten Portfolio. Die meisten Privatpersonen können diese Anlageformen hingegen nicht nutzen, da die erforderlichen Investitionssummen ihr Budget weit überschreiten. Die DELTOTON GmbH bietet ihren Anlegern hier eine interessante Alternative durch die Beteiligung an einer professionell gemanagten Anlagegesellschaft, die diese Optionen weltweit voll ausschöpfen kann.
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News aus der Wirtschaft
Verjährungsvorschriften – Ein Sammelsorium von verschiedenen Gesetzen und Verordnungen erschweren den Überblick.
Aufgrund der Vielzahl verschiedener Gesetzgebungen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen,sind nicht nur juristische Laien überfordert, sondern auch Fachanwälte für Kapitalanlagenrecht und für Gesellschaftsrecht sind sich oft uneinig, wie die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und auszulegen sind.
Dies gilt erst recht für den sogenannten Retailkunden, der mit der sich laufenden ändernden Rechtslage selbstverständlich überfordert ist.
Die Zeitschrift „Cash Spezial – Geschlossene Fonds“, Ausgabe März 2012 arbeitet die aktuelle Rechtslage allgemeinverständlich auf und trägt damit zur Aufklärung und Orientierung bei.
Den kompletten Artikel zu diesem Thema möchten wir an dieser Stelle online stellen.
Abkürzungshinweise:
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
VerkProspG: Verkaufsprospektgesetz
VermAnlG: Vermögensanlagegesetz
(Text aus Cash Special Geschlossene Fonds Ausgabe März 2012 unter Rubrik Recht & Steuern)
1. Allgemeine Verjährungsvorschriften / Regelverjährung
Seit Inkrafttreten des Schuldenrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) im Jahr 2002 beträgt die neue regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
Die Frist beginnt nur dann, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (Paragraf 199 BGB). Diese subjektive Anknüpfung soll dem Gläubiger die –faire(!) – Chance eröffnen, seinen Anspruch rechtzeitig vor Vollendung der Verjährung geltend zu machen.
Im Interesse des Rechtsschutzes und des Rechtsfriedens endet die Verjährung unabhängig von der Erkennbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen nach 10 beziehungsweise 30 Jahren (30 Jahre bei Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung von Leben, Gesundheit, Körper oder Freiheit betreffen; 10 Jahre bei sonstigen Schadenersatzansprüchen ohne Rücksicht auf Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis).
Die 10-Jahresfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und daher erst mit Eintritt des Schadens.
Die 30-Jahresfrist beginnt mit der Vornahme der Handlung.
Diese Verjährungsfristen gelten vorbehaltlich kürzerer spezialgesetzlicher Verjährungsvorschriften.
2. Spezialgesetzliche Vorschriften
2.1 Börsengesetz
Der Anspruch aus Prospekthaftung für einen unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekt verjährt nach Paragraf 46 BörsG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Diese Regelung gilt allerdings nur noch für bis zum 31. Mai 2012 veröffentlichte Prospekte.
2.2 Fehlerhafter oder fehlender Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz (gilt für bis zum 31. Mai 2012 erstmals veröffentlichte Prospekte)
a) Paragraf 13 VerkProspG (fehlerhafter Prospekt) i.V.m. Paragraf 46 BörsG Ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.
b) Paragraf 13a Abs. 5 VerkProspG (fehlender Prospekt) Ein Anspruch bei fehlendem Prospekt verjährt nach Paragraf 13a Abs. 5 VerkProspG in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Prospekt oder Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts.
2.3 Fehlerhafter oder fehlender Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz (gilt für ab dem 1. Juni 2012 erstmals veröffentlichte Verkaufsprospekte)
a) Paragraf 20 VermAnIG (fehlerhafter Verkaufsprospekt) es gilt die Regelverjährung gem. BGB, wobei die Ausschlussfrist gemäß Paragraf 20 Abs. 1 (Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalt von 2 Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot) zu beachten ist.
b) Paragraf 21 VermAnIG (fehlender Verkaufsprospekt) Die kurze Sonderverjährungsfrist nach Paragraf 13a Abs. 5 VerkProspG wurde nicht übernommen. Es gilt die Regelverjährung gem. BGB
Dettelbach, 03.04.2012
Deltoton GmbH
Stephan Kaufold
Rechtsanwalt
Geschäftsführer
Die Vielzahl von neuen Regulierungen die in Zukunft Anleger und Initiatoren betreffen, können zur Verwirrung führen. In der Zeitschrift Bilanz 02/2012 wurden die massgeblichen Gesetze in verständlicher Art und Weise erläutert. Dies geben wir Ihnen hiermit gern zur Kenntnis.
KAG. Gesetz über die kollektiven Kapitalanlagen. Das Gesetz regelt Vertrieb, Aufbewahrung und Verwaltung von Anlagefonds. Unterstellt sind bisher Vermögensverwalter von schweizerischen Kollektivanlagen und ausländische Fonds, die öffentlich vertrieben werden.
Ucits. Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities. Die europäischen Bestimmungen über Struktur, Organisation, Verwaltung und Ueberwachung von Fonds wurden 1985 geschaffen. Die revidierte Fassung Ucits IV ist seit einem Jahr in Kraft. Sie erleichtert unter anderem die grenzüberschreitende Zulassung und Verwaltung von Fonds. Fond mit Domizil ausserhalb der EU haben keinen Ucits-Status.
AIFMD. Alternative Investment Fund Managers Directive. Reguliert in Europa die Verwaltung und den Vertrieb von Fonds, die nicht unter Ucits fallen, also alternative Anlagen wie Hedge Funds oder Private Equity Funds. Ab Mitte 2013 darf die Verwaltung nur noch an Vermögensverwalter in Drittstaaten delegiert werden, wo eine gleichwertige und anerkannte Aufsicht besteht. Fonds aus solchen Staaten sollen zudem ab 2015 ebenfalls vom erleichterten Marktzutritt mit dem Passportsystem profitieren können.
Mifid. Markets in Financial Instruments Directive. Die Grundlage zum europäischen Anlegerschutz wurde 2007 eingeführt und wird derzeit erneuert. Insbesondere sollen die Bestimmungen über Retrozessionen verschärft werden.
Dettelbach, 13.03.2012
IPO-Pipeline prall gefüllt - Viele Investoren hoffen im Laufe des Jahres auf die Möglichkeit von Börsengängen
Nach dem miserablen vergangen Jahr, hat der Daxx-Index in 2012 über 10% zugelegt. Angesichts dieses guten Starts, steigt die Zuversicht, dass sich die Möglichkeiten für Börsengänge (Initial Publics Offerings, IPO) nun endlich verbessern. Das vergangene Börsenjahr 2011 war diesbezüglich äusserst enttäuschend. Bis auf drei Unternehmen hat sich niemand aufs Parkett getraut. Schwergewichte, wie Osram, die Tochter von Siemens, und Evonik sagten ihre IPO wieder ab. Die Gründe für den Rückzug lagen in der Schuldenkrise und damit verbundenem schlechten Umfeld.
Experten wie RA Herr Stefan Kaufold, Leiter der Beteiligungsgesellschaft Deltoton GmbH, Dettelbach sehen bereits heute erste Anzeichen für steigende IPO-Aktivitäten. „Neben der relativ guten Verfassung des Aktienmarktes, stimmt auch die stark zurückgegangene Volatilität optimistisch“, sagt Stefan Kaufold. Die Deltoton GmbH hat direkt und indirekt über einen Venturekapital-Fonds selbst starkes Interesse an einem guten IPO-Umfeld. Sollten z.B. Unternehmen aus dem Fonds den Gang an die Börse erfolgreich vollziehen, wirkt sich auch entsprechend auf die Fonds aus. Des Weiteren kann es für Investoren auch interessant sein bei IPO's mitzumachen. Viele Fonds und Vermögensverwalter geraten mit der Performance immer mehr ins hinter treffen, weil wegen der Krise Cash-Positionen übergewichtet werden. „Sobald das Eis gebrochen ist“, sagt Stefan Kaufold, und die ersten Unternehmen den Gang an die Börse gefunden haben, würden wohl etliche Unternehmen folgen.
Dettelbach / Berlin Februar 2012
Interessantes aus der Wirtschaft.
Solarstromförderung in der Sackgasse
Die Solarförderung steht mal wieder auf dem Prüfstand. Die Bundesregierung plant wesentliche Korrekturen. Das kann zum scheitern der Energiewende führen. Nach dem die Solarförderung sich als unerwartet erfolgreich herausgestellt hat, drängen die Kritikern nun auf eine schnelle Förderungskürzung. Investitionen in Photovoltaikanlagen haben sich aber gerade wegen der hohen Förderung äussert lukrativ herausgestellt. Der jüngste Bauboom hat die Kosten für das Fördersystem aus dem Ruder laufen lassen. Die gesamte Solarstromsubvention hat die Marke von 100 Mrd. € erreicht. Es mehren sich die Stimmen in der Politik wie man die Stromförderung auf eine vernünftige Grundlage stellen kann. Der verantwortliche Wirtschaftsminister Philipp Rössler, drängt auf eine moderate Förderungskürzung. Doch ob dieser Vorstoss Erfolg haben wird, bleibt angesichts der starken Solarstromlobby ungewiss. Das Kind ist bereits in den Boden gefallen. Insofern kann die Politik nur noch dafür sorgen, dass die Subventionslast nicht noch höher steigt.
Mittlerweile geht bei den Solarproduzenten die Angst um. Mehrere bekannte Unternehmen wie Solon und Solar Millennium sind bereits Konkurs. Andere grosse Hersteller wie Q-Cell, Conergy und SMA Solar kämpfen um die Existenz. Die oben genannten Firmen haben sich jahrelang auf die grosszügigen Subventionen verlassen, während chinesische Konkurrenten wie Suntechpower und Yingli mit Unterstützung des chinesischen Staates, Marktanteile gewinnen konnten. In der Vergangenheit haben deutsche Anbieter viel zu wenig Gelder in Forschung und Entwicklung investiert. Eine Kürzung der Subvention kommt einen Todesstoss der deutschen Branche gleich.